Himmelslaternen
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Leitung Organisation & Bürgerdienste
Das Aufsteigenlassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen offenen Feuerquelle erwärm-te Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Him-melslaterne“, „Kong-Ming-Laterne“, „Sky-Laterne“, „Skyballon“, „Glückslater-ne“, „Wunschlaterne“ oder „Fluglaterne“ bekannt sind, ist verboten.
Himmelslaternenverordnung vom 24.01.2012 (GBl. 2012, S. 62)
Himmelslaternenverordnung vom 24.01.2012 (GBl. 2012, S. 62)