Neuigkeit

Neue Anzeigepflicht nach dem Landesgaststättengesetz ab 2026


Am 01.01.2026 trat in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft. Dieses bringt deutliche Änderungen für alle Betriebe und Vereine, welche an Veranstaltungen alkoholische Getränke, nichtalkoholische Getränke und Speisen verkaufen.

Was ändert sich?

Das neue Gesetz ersetzt das bisherige Erlaubnisverfahren für Veranstaltungen durch ein einfaches Anzeigeverfahren. Für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass z. B. bei Vereinsfesten oder Dorffesten besteht eine Anzeigepflicht, welche spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden muss.

Was bedeutet das für Vereine und Feste?

Für Vereine, die im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten, fällt dies künftig unter die Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 LGastG. Es entfällt somit die Pflicht eine spezielle Genehmigung (Gestattung) hierfür zu beantragen. Es genügt nun die schriftliche Anzeige bei der Gemeinde.

Zur Anzeige steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Anzeige_eines_voruebergehenden_Gaststaettenbetriebs_aus_besonderem_Anlass.pdf